Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Geltungsbereich
Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Abweichende Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigen.
2. Entstehen des Vertrages, Lieferumfang
Ein Vertrag tritt erst durch unsere schriftliche Bestätigung in Kraft. Diese Auftragsbestätigung ist maßgeblich für den Lieferumfang. Nachträgliche, durch den Besteller veranlasste Änderungen in Konstruktion, Maßen und Ausführung sind nicht im Leistungsumfang enthalten und werden gesondert berechnet. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Preisstellung
(1) Die Preise gelten ab Lieferwerk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ohne Verpackung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderung wegen veränderter Lohn- Material- und Vertriebskosten vorbehalten.
4. Zahlung
(1) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Zahlungen innerhalb von acht Tagen ab Lieferung und ohne Abzug fällig, das Recht der Mängelrüge bleibt hiervon unberührt. Wird die Fertigstellung bzw. Lieferung aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Bestellers liegen, über Gebühr verzögert, so sind wir berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe der bisher bereits erbrachten Leistungen zu berechnen, ohne dass es hierzu einer Zustimmung des Bestellers bedarf.
(2) Ab Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet, ohne dass es für das Vorliegen des Verzugs noch einer Mahnung bedarf. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(3) Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit etwaigen von uns nicht anerkannten bzw. nicht rechtskräftigen Gegenansprüchen ist nicht statthaft.
(4) Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers mindern, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen aus sämtlichen Verträgen mit dem Besteller nur gegen Vorauszahlung oder Leistung einer angemessenen Sicherheit auszuführen.
(5) Für die Erstaufträge von Neukunden gilt grundsätzlich Vorauszahlung.
5. Lieferung
(1) Der Beginn der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig.
(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns daraus entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. In diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Besteller über.
(3) Wird die Lieferung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden wir ihm die bei uns entstandenen Lagerkosten, mindestens jedoch 1 % des Rechnungsbetrages pro angefangenen Monat, ab Versandbereitschaft in Rechnung stellen.
(4) In Fällen höherer Gewalt oder sonstiger unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, wenn diese Hindernisse nachweislich die Fertigstellung bzw. Lieferung des Gegenstands verhindern. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten eintreten.
(5) Im Falle eines durch uns zu vertretenen Lieferverzugs, der nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, haften wir nur dann, wenn durch den Besteller tatsächlich ein Verzugsschaden nachgewiesen werden kann. In diesem Falle haften wir mit einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes pro vollendeter Verzugswoche, maximal jedoch nicht mit mehr als 15 % des Lieferwertes.
6. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit dem Versand des Gegenstands, spätestens beim Verlassen unseres Werks, auf den Besteller über. Wird die Lieferung aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Bestellers liegen, verzögert, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware bereits mit Versandbereitschaft auf den Besteller über.
7. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Bezahlung aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn sich der Besteller vertragswidrig verhält. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt jedoch nicht als Rücktritt vom Vertrag.
(2) Wird die Kaufsache vom Besteller an einen Dritten veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt seinen Anspruch aus dem Veräußerungsvertrag bis zur Abgeltung aller Zahlungsverpflichtungen an uns ab. Er ist nicht berechtigt, seine Ansprüche an Dritte abzutreten.
(3) Der Besteller darf, so lange der Eigentumsvorbehalt besteht, die Kaufsache weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
8. Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen wie Kostenschätzungen, Konstruktionszeichnungen und Stücklisten behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern wir dem Besteller hierzu nicht unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt haben.
9. Haftung für Mängel der Lieferung
(1) Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf etwaige Mängel zu überprüfen und uns diese innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Lieferung schriftlich anzuzeigen. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
(2) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind. Es wird weiterhin keine Haftung für mechanische Beschädigungen übernommen.
(3) Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Mängelbeseitigungsarbeiten oder Ersatzlieferungen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
(4) Für die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
(5) Durch etwaige seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten wird die Haftung für daraus entstehende Schäden ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso für Schäden aus nicht bestimmungsgemäßer Verwendung der Kaufsache. Auch für Schäden, die auf die Mangelhaftigkeit eines durch einen Vorlieferanten beigestellten Bauteils zurückzuführen sind, wird die Haftung ausdrücklich ausgeschlossen.
(6) Bei endgültigem Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Mangel so schwerwiegend ist, dass der Besteller sein Interesse an dem Vertrag verliert. Weitergehende Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen, insbesondere Schadenersatzansprüche jeglicher Art oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen. Auch der Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selber entstanden sind, insbesondere wegen entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden kann nicht verlangt werden, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Ausschluss von Schadenersatzansprüchen gilt nicht bei Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften oder im Falle einer Haftung nach zwingenden gesetzlichen Haftungsnormen. Die Haftung ist für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, ausdrücklich ausgeschlossen.
(7) Von uns erworbene Gebrauchtmaschinen sind ausdrücklich von jeglichen Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.
10. Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, die die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb einwirken, und für den Fall sich nachträglich herausstellender tatsächlicher Unmöglichkeit der Leistung, steht uns das Recht zu, vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als wir zur Erfüllung nicht in der Lage sind. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen.
11. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.
12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Beteiligten verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.